Gaststättenangelegenheiten
Kurzinformationen
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige, durch den Anzeigenden, folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung- BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) vom 3. Nov. 2008
Fristen
Mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes, entscheidend ist der Posteingang bei der Amtsverwaltung.
Ansprechpartner
Herr Friese (033361) 64635
(033361) 64645