Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen


Kurzinformationen

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt. Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 4 - 6 Wochen vorher) beantragt werden.

Beschreibung

Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.


Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
  • Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
  • Gebührenordnung des Agrar- und Umweltministeriums (GebO MLUV)

  • Notwendige Unterlagen

    Bei der Durchführung einer Veranstaltung, sollte der Veranstalter dem Antrag auf Ausnahmegenemigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz ein Veranstaltungskonzept beifügen. Dieses Konzept sollte folgende Angaben enthalten:

    1. Lageplan des Veranstaltungsortes mit eingezeichneten Aufstellungs-

        ort der Bühne und Publikumsbereichen,

    2. Beschreibung beabsichtigter Lärmschutzmaßnahmen,

    3. Zeitlicher Ablauf der Veranstaltung,

    4. Angabe über die erwartete Teilnehmerzahl,

    5. An- und Abfahrtswege sowie Lage und Kapazität von Parkplätzen,

    6. Beschreibung beabsichtigter Lärmschutzmaßnahmen.

     

     


    Fristen

    Ca. 4 - 6 Wochen vor der Ausübung der nachtruhestörenden Tätigkeit/Veranstaltung, da das Landesumweltamt als Träger öffentlicher Belange im Antrags- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist.

    Gebühren

    Tarifstelle 2.4.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) vom 17.12.2001 eine Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gem. § 10 Abs. 3 LImschG 10,00 € bis 767,00 €



    Ansprechpartner

    Herr Friese
    Telefon (033361) 64635
    Telefax (033361) 64645


    Formulare

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