Allgemeine Verfügungen Landkreis Barnim

 

An alle Geflügelhalter im Landkreis Barnim 

 

TIERSEUCHENALLGEMEINVERFÜGUNG 

zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest – Subtyp H5 – in Hausgeflügelbestände

 

 

Auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände werden gemäß § 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) werden der gesamte Landkreis Barnim als Risikogebiet festgelegt sowie die nachfolgenden Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben. 

 

  1. Alle Geflügelhalter im Landkreis Barnim haben ihr Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten.

     

  2. Alle Geflügelhalter im Landkreis Barnim, die der Anzeigepflicht ihrer Geflügelhaltung noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde (hier: Landkreis Barnim, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Markt 1, 16225 Eberswalde) nachzuholen. 

     

  3. Alle Geflügelhalter im Landkreis Barnim haben sicherzustellen, dass 

     

    A.   Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind, 

     

    B.   Geflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt wird und 

     

    C.   Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. 

     

  4. Geflügelhändler dürfen Geflügel gewerbsmäßig nur abgeben, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 

     

  5. Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel sind im Landkreis Barnim untersagt. 

     

  6. Wildtierauffangstationen oder Tierheime, die Wildvögel/Wildtiere aufnehmen, haben die Tiere zu quarantänisieren (Isolierung) und strenge Hygienemaßnahmen bis zu einer Freitestung (in Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt) einzuhalten. 

     

  7. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 6 wird angeordnet. 

     

 

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und gilt so lange, bis sie aufgehoben wird. 

 

Hinweise: 

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der VwGO i.V.m. § 37 des TierGesG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i.V.m. TierGesG i.V.m. § 64 Geflügelpest-Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € belegt werden. 

 

Der komplette Text der Tierseuchenallgemeinverfügung incl. Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ist auf der Internetseite des Landkreises Barnim unter www.barnim.de sowie in den Amtsverwaltungen der Städte und Gemeinden einsehbar. 

 

 

Eberswalde, den 23 Oktober 2025

 

in Vertretung 

 

gez. Holger Lampe 

Erster Beigeordneter