Landratswahl im Landkreis Barnim am 10. Mai 2026

 

Briefwahl ab sofort möglich

 

Nach dem ersten Wahlgang der Landratswahl im Landkreis Barnim steht fest: Am Sonntag, dem 10. Mai 2026, findet eine Stichwahl statt. Ab sofort haben die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben.

Wer an der Stichwahl nicht persönlich im Wahllokal teilnehmen kann oder möchte, sollte die Briefwahl frühzeitig beantragen. Dies ist auf verschiedenen Wegen möglich - etwa schriftlich oder direkt vor Ort in Meldeamt des Amt Joachimsthal (Schorfheide). Nach Erhalt der Unterlagen kann die Stimmabgabe bequem zu Hause erfolgen.

Achtung: Wenn Sie bereits zur Hauptwahl Briefwahl beantragt und auf Ihrer Wahlbenachrichtigung das entsprechende Feld für die automatische Zusendung der Briefwahlunterlagen bei einer möglichen Stichwahl angekreuzt haben, erhalten Sie die Unterlagen automatisch per Post. Sie müssen in diesem Fall nichts weiter veranlassen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Briefwahlunterlagen automatisch erhalten, oder haben Sie bei der Hauptwahl kein Kreuz für die automatische Zusendung gesetzt, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt auf.  

 

Gern per E-Mail an oder unter 033361 646 15.

 

Die Kreiswahlleiterin weist zudem darauf hin, die ausgefüllten Briefwahlunterlagen rechtzeitig zurückzusenden oder direkt bei der zuständigen Stelle abzugeben, damit sie fristgerecht bis zum Wahltag eingehen.

 

 

Sollten Sie Fragen zum Ablauf der Wahl haben, wenden Sie sich bitte an die E-Mail Adresse:

 

 

 

Das Ergebnis der Stichwahl am 10.Mai 2026 finden Sie hier

 

 


 

Schnellnavigation

 


 

 

Quorum

 

Damit einer der vier Bewerber(Klicken Sie Bitte hier) bereits in der Hauptwahl gewählt ist, muss neben der Mehrheit der gültigen Stimmen auch das im Kommunalwahlgesetz festgelegte Quorum erfüllt sein. Demnach muss die gewählte Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und mindestens 15% der Stimmen der Wahlberechtigten des Landkreises auf sich vereinen. Wird dieses Ziel nicht erreicht, kommt es zur Stichwahl (10. Mai 2026). 

 

 

Wahlberechtigung

 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

 

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

 

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,

 

  • im Wahlgebiet (Landkreis Barnim) den ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sowie

 

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

 

 

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.

 

 

Wahlbenachrichtigungen

 

Alle Wahlberechtigten erhalten bis spätestens zum 29. März 2026 eine Wahlbenachrichtigung per Post. In dieser ist das jeweilige Wahllokal für die Hauptwahl und eine etwa notwendig werdene Stichwahl aufgeführt. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, jedoch Wahlberechtigt sein, wenden Sie sich bitte an das Meldeamt des Amt Joachimsthal, gern per E-Mail an oder telefonisch unter der 033361 64615. 

 

Für die etwaig notwendige Stichwahl erhalten die Wahlberechtigten Personen, keine zusätzliche Wahlbenachrichtigungskarte. 

 

Wahlscheine, Briefwahl

 

Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten Sie auch die Möglichkeit der schriftlichen Beantragung eines Wahlscheines (Briefwahl). Alternativ können Sie diese auch persönlich während der Geschäftszeiten des Meldeamts der Amtsverwaltung des Amt Joachimsthal (Schorfheide), Joachimsplatz 1-3, 16247 Joachimsthal beantragen. Wenn Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen direkt vor Ort abholen, können Sie auch die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.


 

Bekanntmachung der Wahlbehörde zur Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Barnim am 19. April 2026 und einer etwa notwendig werdenden Stichwahl am 10. Mai 2026

 

Gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird

Folgendes bekannt gemacht:

 

1.

 

Die Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Barnim findet am 
19. April 2026 statt. Eine notwendig werdende Stichwahl findet am 
10. Mai 2026 statt. Die Wahl dauert jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.

 

Das Amt Joachimsthal (Schorfheide) ist in einen Wahlbezirk eingeteilt. ln den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 29. März 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen wählen können.

 

 

3. 

 

Die Briefwahlvorstände zur Wahl der Landrätin/ Landrates treten am jeweiligen Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Kreisverwaltung Barnim, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1, 16225 Eberswalde zusammen.

 

4.

 

Die wahlberechtigten Personen können nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlbenachrichtigung ist vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung wird den wahlberechtigten Personen wieder ausgehändigt. Diese ist bei einer notwendig werdenden Stichwahl erneut vorzulegen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich die wahlberechtigten Personen auszuweisen. Wer erst zur Stichwahl wahlberechtigt wird oder wer nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat oder wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht nur für die erste Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält für die Stichwahl von Amts wegen einen Wahlschein.

 

5.

 

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitgehalten werden. Die Stimmzettel enthalten die mit Beschluss des Kreiswahlausschusses zugelassenen Wahlvorschläge. Bei der Wahl bzw. einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme. Die wählende Person muss die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie seine Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen. lst nur eine Bewerbende oder ein Bewerbender zugelassen, ist in einem bei den Wörtern „Ja" oder „Nein" befindlichen Kreisen ein Kreuz einzusetzen. Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

6.

 

Eine wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

 

7.

 

Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein hat, kann an der jeweiligen Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer zur Wahl der Landrätin/ des Landrates durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag sowie einen weißen Stimmzettelumschlag beschaffen. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt diesen in den weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Der verschlossene weiße Stimmzettelumschlag ist mit dem unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag einzulegen. Der hellrote Wahlbriefumschlag ist zu verschließen und an die dort angegebene Stelle zu übersenden. Der hellrote Wahlbriefumschlag kann auch dort abgegeben werden. Die Briefwahl kann auch an Ort und Stelle bei der Wahlbehörde ausgeübt werden. Der hellrote Wahlbrief zur Wahl der Landrätin/ des Landrates muss der darauf angegebenen Stelle spätestens am 19. April 2026, 18.00 Uhr vorliegen. Der hellrote Wahlbrief zur Stichwahl der Landrätin/ des Landrates muss der darauf angegebenen Steile spätestens am 10. Mai 2026, 18.00 Uhr vorliegen.

 

8.

 

Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahllokal bzw. den Briefwahlvorständen, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

 

9.

 

Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

 

 

Amt Joachimsthal, Wahlleiter, Trettin


Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Barnim am 19. April 2026 und einer etwa notwendig werdenden Stichwahl am 10. Mai 2026

 

Gemäß § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird Folgendes bekannt gemacht:

 

1.

 

Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Barnim für die Wahlberechtigten des Amt Joachimsthal (Schorfheide) wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl an den Werktagen

 

 

Montag, den 30. März 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr, 

 

Dienstag, den 31. März 2026 von 09:00 bis 12:00, 13:00 bis 18:00 Uhr,

 

Mittwoch, den 1. April 2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr und

 

Donnerstag, den 2. April 2026 von 09:00 bis 12:00, 13:00 bis 16:00 Uhr

 

 

im Meldeamt des Amt Joachimsthal (Schorfheide), zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einsehen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird automatisch geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.

 

Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, beim Amt Joachimsthal (Schorfheide) eingelegt werden.

 

3.

 

Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Barnim bis spätestens zum 29. März 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss dies der Wahlbehörde mitteilen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.


 

4.

 

Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis:

Ein Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß den 
§§ 14 und 15 BbgKWahlV kann bis spätestens zum 4. April 2026 bei der unter 2.
 genannten zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis können gestellt werden:

 

4.1.

 

von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Dies ist durch die antragstellende Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,

 

4.2.

 

von wahlberechtigten Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,

 

4.3.

 

von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

 

5. 

 

Erteilung von Wahlscheinen

 

5.1.

 

Einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Barnim erhält auf Antrag:

 

  • eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

 

  • eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

 

A. 

 

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis versäumt hat,

 

B.

 

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

 

C.

 

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

 

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Wahl der Landrätin/ des Landrates nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15 Uhr am Wahltag ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

5.2.

 

Wahlscheine für die Wahl der Landrätin/ des Landrates können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen schriftlich oder mündlich bis zum 17. April 2026, 18.00 Uhr bei der unter 2. genannten zuständigen Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Anschrift angeben. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

 

Wahlscheine dürfen frühestens ab dem 9. März 2026 erteilt werden. lm Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag gestellt werden. Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.1 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Landrätin/ des Landrates noch bis 15.00 Uhr am Wahltag stellen.

 

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung einer anderen Person bedienen. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

 

5.3.

 

Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/ des Landrates hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen. Das Wahlgebiet ist der Landkreis Barnim. Einer wahlberechtigten Person, die für die Wahl der Landrätin/ des Landrates einen Wahlschein erhalten hat, wird für die Stichwahl von Amts wegen ein Wahlschein ausgestellt, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass die wahlberechtigte Person zur Stichwahl im Wahlbezirk (Wahllokal) wählen will. In diesem Fall erhält die wahlberechtigte Person mit dem Wahlschein bzw. den Briefwahlunterlagen für den Wahltag die Wahlbenachrichtigungskarte für den Tag der Stichwahl zurück. Eine Person, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält von Amts wegen einen Wahlschein.

 

5.4.

 

Ergibt sich aus dem Antrag auf einen Wahlschein nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so werden dem Wahlschein beigefügt:

 

  • ein amtlicher weißer Stimmzettel

 

  • ein amtlicher weißer Stimmzettelumschlag,

 

  • ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener hellroter Wahlbriefumschlag und

 

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Wer durch Briefwahl wählt, muss den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen weißen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag einlegen, diesen verschließen und an die dort angegebene Stelle übersenden. Der hellrote Wahlbriefumschlag kann auch dort abgegeben werden. Die Briefwahl kann auch an Ort und Stelle bei der Wahlbehörde ausgeübt werden. Der hellrote Wahlbrief muss der darauf angegebenen Stelle spätestens am 19. April 2026 und im Falle einer etwa notwendig werdenden Stichwahl am 10. Mai 2026 um 18.00 Uhr zugehen bzw. vorliegen.
 

 

 

Amt Joachimsthal, Wahlleiter, Trettin


 

Rechtsgrundlagen

 

Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Landrates finden sich im Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Klicken Sie Bitte hier) und in der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung(Klicken Sie Bitte hier).

Weitere Informationen und Bekanntmachungen zur Landratswahl finden Sie auch auf den Seiten des Landkreises Barnim(Klicken Sie Bitte hier).

 


  

Übersicht Wahllokale

  

Joachimsthal:

 

Aula der Georg-Büchner-Schule 

Brunoldstr. 15b, 16247 Joachimsthal

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Sitzungssaal des Amt Joachimsthal 

Joachimsplatz 1, 16247 Joachimsthal 

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ProSeniore

Glambecker Str. 13a, 16247 Joachimsthal

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Friedrichswalde:

 

Dorfgemeinschaftshaus

Dorfstraße 119, 16247 Friedrichswalde

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Althüttendorf:

 

Dorfgemeinschaftshaus

zu den Ihlowbergen 1A, 16247 Althüttendorf

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Ziethen:

 

Kita Knirpsenranch

Kirchstraße 16, 16247 Groß-Ziethen 

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Wahlergebnisse Hauptwahl

 

 

Joachimsthal

 

Friedrichswalde

 

Althüttendorf

 

Ziethen