Personalausweis, beantragen
Ansprechpartner
Kurzinformationen
Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Paß zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.
Beschreibung
Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen. Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Ordnungswidrig handelt,
wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Voraussetzungen für die Beantragung:
Erstantrag
Vollendung des 16. Lebensjahres
Deutsche Staatsangehörigkeit
Neubeantragung
Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises.
Namensänderung.
Verlust des Personalausweises.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Erstmalige Beantragung eines Personalausweises
Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
ein biometrisches Lichtbild unter Vorlage des QR-Codes*
die Geburtsurkunde
soweit vorhanden der Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
Neubeantragung eines Personalausweises
Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
ein biometrisches Lichtbild unter Vorlage des QR-Codes
bisheriger Personalausweis oder Reisepass
Namensänderungsurkunde (bei Namensänderung)
Vorläufiger Personalausweis
Antrag, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben ist.
ein biometrisches Lichtbild unter Vorlage des QR-Codes
die Geburtsurkunde
bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
*Seit dem 1. Mai 2025 dürfen ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente genutzt werden. Für die Erstellung von Lichtbildern gibt es gemäß Gesetzgebung zwei Optionen:
Erstellung des Lichtbildes außerhalb der Behörde durch einen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03170 zertifizierten Fotodienstleister (Foto-Cloud)
Erstellung durch in der Behörde betriebene Biometrie-Erfassungstechnik des Lichtbildes
Fristen
Gültigkeit des Personalausweises:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre
vorläufiger Personalausweis 3 Monate
Gebühren
Antragstellende Person unter 24 Jahre: 27,60 €
Antragstellende Person über 24 Jahre: 46,00 €
Vorläufiger Personalausweis: 10,00 €

















































033361 64615
033361 6466615



