Kinderreisepass
Beschreibung
Seit 01. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt.
Es ist jedoch möglich, für Kinder einen Personalausweis (z. B. für Reisen innerhalb der EU) oder einen Reisepass zu beantragen.
Die bis zum 31.12.2023 ausgestellten Kinderreisepässe verlieren nicht ihre Gültigkeit.
Er wird mit einem Passbild des Inhabers versehen, selbst bei Neugeborenen. Das Bild muss biometriefähig sein. Ebenso sind Angaben zu Größe und die Augenfarbe, unabhängig vom Alter des Kindes, bei der Beantragung zwingend erforderlich. Reisepässe und Personalausweise für Kinder werden bis zum sechsten Lebensjahr ohne Fingerabdrücke ausgestellt.
In den USA wird ein gültiger Reisepass bzw. der sogenannte „ePass“ (mit biometrischem Foto und Datenspeicher) bei der Einreise verlangt, bzw. ein vor der Einreise erhaltenes Visum im Kinderreisepass. Verbindliche Auskünfte darüber, ob der Kinderreisepass im Zielstaat der Reise als Pass anerkannt wird, können nur dessen Behörden erteilen, beispielsweise das Konsulat oder die Botschaft des Reiselandes.
Für die Beantragung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für Kinder und Jugendliche vor dem vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt diese in Anwesenheit eines oder beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigter sowie des Kindes, für das der Pass ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls muss die schriftliche Zustimmung des nicht anwesenden Elternteils bzw. Sorgebrechtigten vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Beantragung eines Personalausweis.
Den Antrag muss der/die Personensorgeberechtigte - Mutter und Vater oder der/die Betreuer/in stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine schriftliche Erklärung des anderen Personensorgeberechtigten und dessen Personalausweis oder Pass vorzulegen. Ist die Ehe geschieden, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt.
Steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, so hat sie eine schriftliche Auskunft des Jugendamtes vorzulegen, dass keine Sorgeerklärung nach § 1626 a Bürgerliches Gestzbuch abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde oder das andere Elternteil verstorben ist. In diesem Fall sind geeignete Unterlagen beizubringen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Staatsangehörigkeitsausweis bzw. Einbürgerungsurkunde
alter Kinderausweis oder alter Reisepass
Heiratsurkunde der Eltern
Personalausweise der Eltern
bei Kindern im Schulalter Schülerausweis
1 aktuelle biometrische Lichtbilder (35 x 45 mm) in Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Geburtsurkunde des Kindes oder Familienstammbuch
Schriftliche Zustimmung beider Elternteile oder Sorgeberechtigten zur Ausstellung des Kinderpasses
Bei alleinsorgeberechtigten Elternteilen der Sorgerechtsbeschluss oder das rechtskräftige Scheidungsurteil
Antrag, der von einem oder beiden Elternteilen persönlich unterschrieben werden muss
der vollständig ausgefüllte Passantrag; Kinder ab 10 Jahre müssen persönlich erscheinen, um das Unterschriftenblatt zu unterschreiben